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Abzugsfähigkeit von Schuldgeldzahlungen

Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen an andere Einrichtungen

Schulgeldzahlungen können in der Einkommensteuer  abzugsfähig sein. Vorausetzung hierfür ist, dass die Schule in freier Trägerschaft betrieben oder überwiegend privat finanziert wird und zu einem durch die zuständige Behörde (z. B. Landesministerium oder Kultusministerkonferenz der Länder) anerkannten Abschluss oder dem einer öffentlichen Schule gleichwertig anerkannten Abschluss führt.

Auch andere Einrichtungen, die lediglich auf einen anerkannten Abschluss vorbereiten, sind begünstigt. Die Finanzverwaltung muss daher prüfen, ob die Schule auf einen anerkannten Abschluss vorbereitet. Letztendlich kann dies die Finanzverwaltung nicht leisten. Deshalb darf sich die Verwaltung an die zuständige Schulbehörde richten und deren Einschätzung bei der Entscheidung berücksichtigen.

 

 

 

Über Martina Zimmermann-Brase

Martina Zimmermann-Brase ist Partnerin der Steuerberatung Zimmermann-Brase + Partner mbB Fachberaterin für Unternehmensnachfolge DStV e. V. Die Kanzlei wurde 1991 in Pfinztal gegründet. Aktuell finden Sie uns in Berghausen und in Karlsruhe- Neureut. Unter Motto: "Wir sichern gemeinsam Erfolg", steht für individuelle Beratung, der Mandant, also Sie, stehen im Mittelpunkt des Geschehens. Ihre Zufriedenheit ist uns wichtig.